Prüfung auch als Kontaktperson in Quarantäne möglich

In der letzten Schulmail vom 22.04.2021hat das Ministerium für Schule und Bildung in NRW unter anderem noch einmal bestätigt, dass unter bestimmten Bedingungen auch Schüler, die sich als symptomlose Kontaktpersonen in Quarantäne befinden nach entsprechenden Tests an einer Abschlussprüfung teilnehmen können. Darunter fallen auch Abiturprüfungen.

Voraussetzung ist absolute Symptomfreiheit sowie ein negatives Testergebnis (Schnelltest oder PCR-Test, kein Selbsttest), das nicht älter als 24 Stunden ist. Weiterhin müssen für den Prüfling die Gegebenheiten einer Einzelprüfung in einem separaten Raum bereitgestellt werden. Der Prüfling muss strikt alle Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Für die Hin- und Rückfahrt ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln untersagt.
Dann ist die Teilnahme zulässig.

 

Schülerinnen und Schüler, die in den kommenden Wochen ihre schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen ablegen, aber von Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter betroffen werden, können grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, mit einem negativen Bürgertest an den Präsenzabschlussprüfungen teilzunehmen, ggf. in gesonderten Räumen. Dabei ist zu beachten, dass das Aussetzen der Quarantäne sich nur auf die Prüfungen bezieht. Davon ausgenommen ist der Schulweg; dieser muss nach wie vor unter besonderen Hygienevorgaben (kein ÖPNV; keine Schulhofkontakte) erfolgen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit treffen die zuständigen Gesundheitsbehörden.

 

Sehen sie dazu auch die Informationen zum Schulbetrieb ab 26. April 2021.